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Geographie beim Heltschl
geregelt im Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, LGBI. Nr. 85/2003 in der jeweils geltenden Fassung.

Wer ist abgabepflichtig? (§ 3)


Abgabepflichtig sind in Tirol alle Nächtigungen in
Aufenthaltsabgabe

Die wichtigsten Ausnahmen von der Abgabepflicht (§ 4)


Nicht abgabepflichtig sind Nächtigungen
  • im Rahmen von lehrplanmäßigen Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten (Schulbestätigung)
  • Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden
  • Nächtigungen im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert - (Beispiel: Arbeiter, Filmschaffende, Reiseleiter, Busfahrer, Vertreter etc. dürfen nur dann von der Abgabe befreit werden, wenn die Dauer ihres Aufenthaltes mindestens elf Nächte beträgt).
  • Nächtigungen von Verwandten (bis zum Geschwisterkind)

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