- Beherbergungsbetrieben (darunter fallen Unterkünfte, die der Beherbergung von Personen im Rahmen des Gastgewerbes dienen, Privatzimmer- und Ferienwohnungsvermietungen, Campingplätze, Privatunterkünfte, die auch nur gelegentlich über Internetportale oder Online- Diensteanbieter angeboten werden)
- Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden.
- Die Abgabepflicht beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.
Die wichtigsten Ausnahmen von der Abgabepflicht (§ 4)
Nicht abgabepflichtig sind Nächtigungen
- im Rahmen von lehrplanmäßigen Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten (Schulbestätigung)
- Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden
- Nächtigungen im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert - (Beispiel: Arbeiter, Filmschaffende, Reiseleiter, Busfahrer, Vertreter etc. dürfen nur dann von der Abgabe befreit werden, wenn die Dauer ihres Aufenthaltes mindestens elf Nächte beträgt).
- Nächtigungen von Verwandten (bis zum Geschwisterkind)
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