geregelt im Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, LGBI. Nr. 85/2003 in der jeweils geltenden Fassung.
Wer ist abgabepflichtig? (§ 3)
Abgabepflichtig sind in Tirol alle Nächtigungen in
Beherbergungsbetrieben (darunter fallen Unterkünfte, die der Beherbergung von Personen im Rahmen des Gastgewerbes dienen, Privatzimmer- und Ferienwohnungsvermietungen, Campingplätze, Privatunterkünfte, die auch nur gelegentlich über Internetportale oder Online- Diensteanbieter angeboten werden)
Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden.
Die Abgabepflicht beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.
Die wichtigsten Ausnahmen von der Abgabepflicht (§ 4)
Nicht abgabepflichtig sind Nächtigungen
im Rahmen von lehrplanmäßigen Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten (Schulbestätigung)
Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden
Nächtigungen im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert - (Beispiel: Arbeiter, Filmschaffende, Reiseleiter, Busfahrer, Vertreter etc. dürfen nur dann von der Abgabe befreit werden, wenn die Dauer ihres Aufenthaltes mindestens elf Nächte beträgt).
Nächtigungen von Verwandten (bis zum Geschwisterkind)