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Regeln.
1. Bei Beginn des Spieles gibt die abgehobene niederste Karte (Aß niederst), im weiteren Verlauf des Spieles jedoch gibt die verspielte Partie an.
2. Die beim Abheben zum Ausgeben abgehobenen, ständigen Perlaggen verbleiben dem Abheber.
Werden beim Abheben Karten gestreut, so muss neu ausgegeben werden, in welchem Falle ein etwa hiebei abgehobener Perlagg nicht behalten werden darf.
3. Beim Ausgeben etwa auffallende Karten können zurückgewiesen und ein neues Ausgeben verlangt werden; allenfalls hiebei abgehobene Perlaggen verbleiben auch dann dem Abheber, wenn wegen Vergebens neu gemischt werden umss.
4. Das Anschauen der nach dem Ausgeben verbleibenden Karten, sei es von oben oder von unten, ist unstatthaft
5. Die Zahl der Punkte, mit welcher das Spiel ausgeht, ist vor Beginn des Spieles zu vereinbaren. (Zu 9, 11, 15 u. s. w.)
6. Die Rangordnung der drei Figuren ist folgende:
7· Der Bietende sowohl als der Haltende müssen die von ihnen gebotene, bezw. gehaltene Figur (Gleich u. Hanger)
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haben. Was einmal von einem Spieler geboten oder gehalten ist, selbst wenn es ohne Einwilligung des betreffenden Partners geschieht, darf nicht mehr widerrufen werden, und muss der bietende oder haltende Spieler die gebotene, bezw. gehaltene Figur haben.
8. Auf jedes Gebotene muss sogleich Antwort gegeben werden. Wenn im Verlaufe des Spieles eine früher gebotene und gehaltene Figur von der einen oder anderen Partei neuerdings geboten wird, so steht der Gegenpartei das Recht zu, dieselbe abermals zu halten oder auch gut sein zu lassen.
9. Die gebotene und vom Gegner nicht gehaltene, oder die von den Gegnern im Vorhinein gutseingelassene Figur gilt als gemacht und geschrieben.
10. Es kamt nur 3, 4, 5, 6, 7, ,,Spiel aus" gesteigert werden.
11. Der Beginn des Steigerns steht nur der haltenden Partei zu.
12. Die bis zum ,,Spiel aus" gesteigerte Figur zieht allen anderen Figuren vor. In den übrigen Fällen entscheidet die vorgebotene Figur, die gebotene und nicht gehaltene Figur zieht selbst der vorgebotenen Figur vor. (§ 9.)
13. Es darf nie Farbe verläugnet werden, außer es wird gestochen.
14. Als ausgespielt ist jene Karte zu betrachten, welche von dem Spieler auf den Tisch gelegt und losgelassen wird.
15. Eine einmal ausgespielte Karte darf nicht mehr zurückgenommen werden, es wäre denn, dass Farbe bekannt werden muss.
16. Ein irrthümlich ausgespielter Perlagg darf selbst
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nicht im Falle des § 15 zurückgenommen und muß sofort getauscht (sic!) werden (§ 17.)
17. Jeder Perlagg muss sofort beim Ausspielen getauft werden, andernfalls er zur einfachen Karte wird. (Welli zur Schell-Sechs ec.)
18. Ein einmal getaufter Perlagg darf nicht mehr umgetauft werden.
19. Jeder getaufte Perlagg sticht die gleichwertige Karte derselben Farbe nach Maßgabe der Rangordnung der Perlaggen selbst.
20. Wer 1. bei erreichter vorletzter Punktzahl oder 2. soviel Figuren zugleich bietet, dass damit die ausgehende Punktzahl erreicht wird, überbietet sich, und sind der so sich überbietenden Partei sofort zwei Punkte zu löschen.
21. Übersehen entschuldigt nicht.
22. Die Partei, welche das ,,Spiel" hat, ist verpflichtet zu weisen, die allenfalls bereits ausliegende Figur abzuweisen oder zu bieten, und hat die Gegenpartei sofort Antwort zu geben, bezw. zu stellen, abzuweisen oder zu bieten; im Weiteren obliegt diese Pflicht wieder der ersteren Partei. Jede Partei ist berechtigt, um die gar nicht gewiesene, nicht gestellte oder nicht besser gewieseite Figur zu fragen, und die gefragte Partei ist verpflichtet, die so unentschiedene Figur zu weisen, zu stellen oder abzuweisen, bezw. zu bieten oder gut sein zu lassen.
23. Die das ,,Spiel" habende Partei hat nicht das Recht, eine von ihr als ,,stehend" erklärte Figur später wieder besser zu machen; dieses Recht steht jedoch der
Gegenpartei zu.
24. Sobald die Figur ,,Spiel" entschieden ist, steht es nur der spielhabenden Partei zu, bezw. ist dieselbe hiezu verpflichtet (§ 22), zu weisen oder zu bieten, und darf
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sie in der Erfüllung dieser Pflicht in keiner Weise beirrt oder gehindert werden, sei es durch Vorbieten, Vorweisen, oder sonstwie. Es ist nicht gestattet, dass nach Entscheidung der Figur ,,Spiel" die bereits am Tisch aufliegenden Karten aufgenommen werden, bevor nicht alle drei Figuren enschieden sind.
25. Sind beide Parteien bis zur vorletzten Punktzahl gekommen, sei es vor dem Ansgeben oder während des Spieles, so muss um das Höchstfache gefragt, bezw. dasselbe riskiert werden; wenn dies nicht erfolgt, entscheidet das Spiel.
Zweifache Figuren kommen in diesem Falle nicht in Betracht.
26. Ha ben beide Parteien gleichwertige Figuren desselben Ranges, so entscheidet ausschließlich die Figur ,,Spiel", wobei sodann die Spielenden nicht mehr an die frühere Figur gebunden sind und die Perlaggen zur freien Verfügung haben.
27. Die beim fünften Gange zuerst ausgeworfene Karte gilt als Spielfarbe und kann das ,,Spiel" nur mit Farbe, Trumpf oder Perlagg geboten und gehalten, bezw. gesteigert werden, ungeachtet ob Trumpf oder Perlagg vorgelegt worden ist.
28. Wird das ,,Spiel" im Falle des vorstehenden §. 27 mit einem Perlagg geboten oder gehalten, so steht es dem Bietenden, bezw. Haltenden frei, diesen Perlagg ohne Rücksicht auf die Spielsarbe zu verwenden.
29. Es ist gestattet, dass ungesehen eine, zwei oder auch alle drei Figuren von einer Partei gemeinschaftlich geboten werden, in welchen Falle die so bietende Partei an die gebotenen Figuren gemeinschaftlich gehalten sind (§ 7), wenn überhaupt die Möglichkeit, die so gebotenen Figuren machen zu können, vorhanden ist.
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Wird das ungesehen gemeinschaftlich Gebotene von der Gegenpnrtei gemeinschaftlich gehalten, so ist dieselbe auf Befragen verpflichtet zu erklären, welcher von den Partnern das eine oder das andere hält.
30. Die diesen »Regeln« vorangehende ,,Erklärung des Spieles" ist ein integrierender Bestandtheil dieser Perlagger-Ordnung.
31. Derjenige, welcher eine Figur bietet oder hält, ohne dieselbe zu haben oder machen zu können, verliert drei Punkte; sollte diese Partei die drei Punkte noch nicht haben, so werden diese oder die noch fehlenden im Laufe des Spieles in Abzug gebracht.
32. Uebertretungen dieser ,,Perlaggerordnung" können mit vorher zu vereinbarenden Strafen belegt werden.